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Renovieren nach dem Umzug

Wenn ein Umzug durch einen Wohnungswechsel geplant wird, sollte hier auch genügend Zeit für Renovieren und die Durchführung von eventuellen Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung mit eingeplant werden. Welche Arten von Renovieren in der Wohnung sowie im ehemaligen Haushalt bei einem Wohnungswechsel durchgeführt werden muss, wird in der Regel vom Vermieter der Wohnung im Mietvertrag festgelegt und dieses Renovieren sollte unbedingt nach dem Umzug durchgeführt werden.

Wenn diese Arbeiten nicht durchgeführt werden, kann es durch den Vermieter der Wohnung zu einer Klage oder zu einer Teileinbehaltung der Mietkaution kommen. Was dann in der ehemaligen Wohnung nach dem Wohnungswechsel durchgeführt werden muss, bestimmt der Vermieter der Wohnung. Hier gibt es dann einen Haushalt, bei dem das Streichen der Wände der Wohnung ausreicht, Auch gibt es Regelungen, bei denen der Zustand der Wohnung vor dem Einzug nach dem Umzug wieder hergestellt werden muss. Somit gehört Renovieren zu jedem Umzug in der Regel mit dazu und nach den Urteilen des Bundesgerichthofes kann das Renovieren nur in ganz außergewöhnlichen Fällen bei einem Wohnungswechsel unterlassen werden. Deshalb sollte vor dem Einzug in die neue Wohnung immer zunächst überprüft werden, was im Mietvertrag über das Renovieren nach einem Umzug steht.

Der Mietvertrag für den Haushalt ist entscheidend

Wenn es zu einem Wohnungswechsel kommt, muss der Vermieter in der Lage sein, solche Wohnungen sofort wieder zu vermieten. Hier gibt es auch Mietverträge, bei denen eine Eigentumswohnung in einem unrenovierten Zustand vermietet wird. Eine solche Vertragsklausel verlangt dann von den neuen Mietern vor deren Wohnungswechsel und vor dem Einzug in den neuen Haushalt einiges ab. Der Vorteil bei einer solchen Regelung ist jedoch, dass bei einem weiteren Wohnungswechsel nach dem Auszug aus dem bisherigen Haushalt danach nicht nochmals vom Mieter renoviert werden muss.

Wenn jedoch im Mietvertrag vereinbart wurde, dass nach dem Auszug renoviert werden muss, sollte dies bei der Anmietung von einem neuen Haushalt beachtet werden. Hier müssen dann vor dem Umzug einige Tage dafür im neuen Mietvertrag (späterer Beginn des Mietvertrages) für die geforderten Renovierungsarbeiten vom Mieter eingeplant werden. Hierzu kann auch das komplette Tapezieren der Wände durchgeführt werden müssen, wenn der Mieter hier neue Tapeten angebracht hat, welche nicht neutral sind und eventuell andere Mieter abschrecken könnten. Ebenso kann es erforderlich sein, dass nach dem Wohnungswechsel im alten Haushalt vom bisherigen Mieter angebrachte Bohrlöcher verschlossen werden müssen. Auch gehört in der Regel das Reinigen aller Türen und Fenster mit dazu. Das, was hier jedoch genau vom Vermieter verlangt wird, steht im Mietvertrag.

Wann ist das Renovieren nicht erforderlich?

Wer nach dem Umzug keine Renovierung durchführen möchte, sollte davor seinen Mietvertrag auf eventuelle rechtliche Lücken überprüfen lassen. Wenn dort ungenaue und etwas schwammig formulierte Klauseln enthalten sind, können diese vielleicht unwirksam sein und somit besteht keine Renovierungspflicht. Hier sind auch Renovierungsarbeiten, wo ein genau festgelegter Zeiträumen enthalten ist, rechtlich unwirksam. Wenn vom Mieter dann die Renovierungsarbeiten bereits durchgeführt wurden, es sich jedoch hinterher herausstellt, dass unrechtmäßige Vertragsklauseln vorhanden sind, besteht für den Mieter die Möglichkeit, vom Vermieter das Geld für die Renovierung zurück zu fordern.